Brand­schutz­tü­ren und –tore

Brandschutztüren/​-​​tore sind selbst schlie­ßende Feu­er­schutz­ab­schlüsse. Diese müs­sen grund­sätz­lich geschlos­sen blei­ben. Sofern ein län­ge­res Offen­ste­hen aus betrieb­li­chen Grün­den not­wen­dig ist, dür­fen diese nur mit all­ge­mein bau­auf­sicht­lich zuge­las­se­nen Fest­stellan­la­gen offen gehal­ten wer­den.

Fest­stellan­la­gen

Fest­stellan­la­gen sind Geräte oder Gerä­te­kom­bi­na­tio­nen, die geeig­net sind, die Funk­tion von Schließ­mit­teln für beweg­li­che Raum­ab­schlüsse (wie z.B. Türen und Tore) kon­trol­liert unwirk­sam zu machen. Eine Fest­stellan­lage besteht aus min­des­tens einem Brand­mel­der, einer Aus­lö­se­vor­rich­tung und einer Ener­gie­ver­sor­gung. (Defi­ni­tion nach den „Richt­li­nien für Fest­stellan­la­gen“, Teil 1)

Beim Anspre­chen der zuge­hö­ri­gen Aus­lö­se­vor­rich­tung im Falle eines Bran­des oder bei ander­wei­ti­ger Aus­lö­sung wer­den offen­ge­hal­tene Feu­er­schutz­ab­schlüsse durch ihre Schließ­mit­tel selbst­tä­tig geschlos­sen.


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